Art 57
Stand: 02.10.2026
Abweichend von Artikel 60 können die Mitgliedstaaten fordern, dass auf bestimmte Etikettierungsmodalitäten zurückgegriffen wird, die es ermöglichen, auch Angaben über Folgendes aufzunehmen:
— Preis des Arzneimittels,
— Bedingungen für die Erstattung durch die für die soziale Sicherheit zuständigen Stellen,
— Regelung der Abgabe an den Patienten gemäß Titel VI,
— Echtheit und Identifizierung des Arzneimittels nach Maßgabe von Artikel 54a Absatz 5.
Bezüglich Arzneimitteln, die nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt werden, halten sich die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des vorliegenden Artikels an die ausführlichen Angaben nach Artikel 65 der vorliegenden Richtlinie.