Gesetze / RL 2001/83/EG

RL 2001/83/EG

Art 57

Stand: 02.10.2026

Abweichend von Artikel 60 können die Mitgliedstaaten fordern, dass auf bestimmte Etikettierungsmodalitäten zurückgegriffen wird, die es ermöglichen, auch Angaben über Folgendes aufzunehmen:

— Preis des Arzneimittels,

— Bedingungen für die Erstattung durch die für die soziale Sicherheit zuständigen Stellen,

— Regelung der Abgabe an den Patienten gemäß Titel VI,

— Echtheit und Identifizierung des Arzneimittels nach Maßgabe von Artikel 54a Absatz 5.

Bezüglich Arzneimitteln, die nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt werden, halten sich die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des vorliegenden Artikels an die ausführlichen Angaben nach Artikel 65 der vorliegenden Richtlinie.

←Art 56a →Art 58