Gesetze / RL 2001/83/EG

RL 2001/83/EG

Art 108a

Stand: 02.10.2026

Damit die Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in der Union erleichtert wird, erstellt die Agentur in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und anderen interessierten Kreisen

a) Leitlinien zur guten Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz für die zuständigen nationalen Behörden und die Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen;

b) wissenschaftliche Leitlinien zu Wirksamkeitsstudien nach der Genehmigung.

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