Gesetze / RL 2001/55/EG

RL 2001/55/EG

Art 9

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten händigen den Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, ein Dokument in einer Sprache aus, von der angenommen werden kann, dass diese Personen sie verstehen; in dem Dokument sind die für diese Personen bedeutsamen Bestimmungen zum vorübergehenden Schutz in klarer Form dargelegt.

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