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Art 9 RL 2001/55/EG

RL 2001/55/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten händigen den Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, ein Dokument in einer Sprache aus, von der angenommen werden kann, dass diese Personen sie verstehen; in dem Dokument sind die für diese Personen bedeutsamen Bestimmungen zum vorübergehenden Schutz in klarer Form dargelegt.