Gesetze / RL 2001/34/EG RL 2001/34/EG Art 47 Stand: 02.10.2026 Bei einer öffentlichen Emission, die der Zulassung zur amtlichen Notierung vorausgeht, muss der Zeitpunkt, bis zu dem Zeichnungsanträge gestellt werden können, der ersten Notierung vorausgehen.