Gesetze / RL 2001/34/EG

RL 2001/34/EG

Art 47

Stand: 02.10.2026

Bei einer öffentlichen Emission, die der Zulassung zur amtlichen Notierung vorausgeht, muss der Zeitpunkt, bis zu dem Zeichnungsanträge gestellt werden können, der ersten Notierung vorausgehen.

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