Gesetze / RL 2001/34/EG

RL 2001/34/EG

Art 46

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-34-eg/46#abs-1 (1) Die Aktien müssen uneingeschränkt handelbar sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-34-eg/46#abs-2 (2) Die zuständigen Stellen können nicht voll eingezahlte Aktien den uneingeschränkt handelbaren Aktien gleichstellen, wenn Verordnungen getroffen worden sind, um die Handelbarkeit der Aktien nicht zu behindern, und wenn die Transparenz der Transaktionen durch eine angemessene Unterrichtung des Publikums sichergestellt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-34-eg/46#abs-3 (3) Für die Zulassung zur amtlichen Notierung von Aktien, deren Erwerb einer Genehmigung unterliegt, können die zuständigen Stellen nur dann von Absatz 1 abweichen, wenn die Anwendung der Zulassungsklausel nicht zu Marktstörungen führen kann.

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