Gesetze / RL 2001/18/EG

RL 2001/18/EG

Art 22 Freier Verkehr

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet des Artikels 23 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von GVO als Produkte oder in Produkten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht verbieten, einschränken oder behindern.

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