Gesetze / RL 1999/94/EG

RL 1999/94/EG

Art 11

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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