Gesetze / RL 1999/94/EG RL 1999/94/EG Art 11 Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.