Gesetze / RL 1999/31/EG

RL 1999/31/EG

Art 5b Frühwarnbericht

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-1999-31-eg/5b#abs-1 (1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 5 Absätze 5 und 6 genannten Fristen einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Vorschriften festgelegten Zielvorgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-1999-31-eg/5b#abs-2 (2) Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) eine Schätzung des Stands der Erreichung des Ziels, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;

b) eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Ziele nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betreffenden Mitgliedstaaten;

c) Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden und die als Orientierungshilfen zur Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung der Zielvorgaben dienen könnten.

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