Art 5b Frühwarnbericht
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-1999-31-eg/5b#abs-1 (1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 5 Absätze 5 und 6 genannten Fristen einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Vorschriften festgelegten Zielvorgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-1999-31-eg/5b#abs-2 (2) Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) eine Schätzung des Stands der Erreichung des Ziels, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;
b) eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Ziele nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betreffenden Mitgliedstaaten;
c) Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden und die als Orientierungshilfen zur Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung der Zielvorgaben dienen könnten.