Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG

§ 7

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/7#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buchmacher oder dessen Gehilfe außerhalb der Örtlichkeiten, für welche die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Abs. 2), Wetten abschließt oder vermittelt oder Angebote dazu entgegennimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/7#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

1.
ohne zugelassener Unternehmer eines Totalisators oder zugelassener Buchmacher zu sein, außerhalb der Örtlichkeiten des Totalisatorunternehmens oder der Örtlichkeiten, für welche die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Abs. 2), öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) zum Abschluß von Wetten auffordert,
2.
gegen Entgelt Voraussagen über den Ausgang von Rennen verbreitet,
3.
in seinen Räumen, die für das Unternehmen eines Totalisators oder eines Buchmachers nicht zugelassen sind, den Abschluß oder die Vermittlung von Wetten duldet,
4.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
5.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/7#abs-3 (3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für redaktionelle Veröffentlichungen in einer periodisch erscheinenden Druckschrift, soweit diese nicht ausschließlich oder überwiegend der Verbreitung von Voraussagen dient.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/7#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 6 § 8