Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 7
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/7#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buchmacher oder dessen Gehilfe außerhalb der Örtlichkeiten, für welche die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Abs. 2), Wetten abschließt oder vermittelt oder Angebote dazu entgegennimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/7#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/7#abs-3 (3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für redaktionelle Veröffentlichungen in einer periodisch erscheinenden Druckschrift, soweit diese nicht ausschließlich oder überwiegend der Verbreitung von Voraussagen dient.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/7#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 7 RennwLottG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 26.04.2012 – 3 K 330/10Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 15.11.2011 – 27 K 6026/09Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 15.11.2011 – 27 K 6714/08Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 22.09.2011 – 27 K 4285/09Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 13.09.2011 – 27 K 1005/09Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 13.09.2011 – 27 K 2813/09Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 13.09.2011 – 27 K 128/10Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2011 – 6 S 1685/10Glücksspielrechtliche Untersagung von Online-Glücksspielen; Anwendbarkeit des Internetverbots auf ausländische Anbieter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 RennwLottG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.