Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 7
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/7#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buchmacher oder dessen Gehilfe außerhalb der Örtlichkeiten, für welche die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Abs. 2), Wetten abschließt oder vermittelt oder Angebote dazu entgegennimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/7#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/7#abs-3 (3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für redaktionelle Veröffentlichungen in einer periodisch erscheinenden Druckschrift, soweit diese nicht ausschließlich oder überwiegend der Verbreitung von Voraussagen dient.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/7#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.