Gesetze / Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
OpfBEinr/BArchG2017uaÄndGArt 4 Übergangsregelung für die Interessenvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte
Stand: 17.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/opfbeinr_barchg2017ua_ndg/4#abs-1 (1) Gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes werden nach Eingliederung der Aufgaben des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in das Bundesarchiv Personalvertretungswahlen durchgeführt. Die Wahlen erfolgen innerhalb von zehn Monaten nach Eingliederung der Aufgaben des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in das Bundesarchiv.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/opfbeinr_barchg2017ua_ndg/4#abs-2 (2) In der Zeit zwischen Eingliederung der Aufgaben des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in das Bundesarchiv und der konstituierenden Sitzung der nach Absatz 1 neu gewählten Personalvertretungen wirken die Rechte und Pflichten der bisherigen Personalvertretungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach Maßgabe der nachstehenden Zuständigkeitsregelungen als Bestandsmandat fort:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/opfbeinr_barchg2017ua_ndg/4#abs-3 (3) Abweichend von § 69 Absatz 2 Satz 3, § 72 Absatz 2 Satz 1 und § 82 Absatz 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes werden die Fristen für die Beteiligung der Personalvertretungen wie folgt festgelegt:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/opfbeinr_barchg2017ua_ndg/4#abs-4 (4) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/opfbeinr_barchg2017ua_ndg/4#abs-5 (5) Die Amtszeiten der Gleichstellungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen beim ehemaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelten nach Übergang in das Bundesarchiv nach Maßgabe von Satz 4 Nummer 1 bis 3 fort. Deren Amtszeiten sowie die der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesarchivs und deren Stellvertreterinnen enden mit der Bestellung einer neuen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen. Die Neuwahl erfolgt innerhalb von zehn Monaten. Für die Zuständigkeiten gilt:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/opfbeinr_barchg2017ua_ndg/4#abs-6 (6) Die Mandate der bei dem ehemaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gebildeten Schwerbehindertenvertretungen wirken nach Übergang in das Bundesarchiv neben den Schwerbehindertenvertretungen beim Bundesarchiv bis zur regulären Neuwahl im Oktober 2022 fort. Im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 5 Satz 4 Nummer 1 bis 3 entsprechend.