Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1
VAP 2.1 UK§ 8 Vorbereitungsdienst
Stand: 01.09.2026
Der Vorbereitungsdienst besteht aus dem auf drei Studienjahre ausgerichteten Bachelor-Studiengang an der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, im Folgenden Hochschule genannt.