Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1
VAP 2.1 UK§ 14 Nachteilsausgleich
Stand: 01.09.2026
Für Studierende, die aufgrund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, dauerhaften Einschränkung oder einer andauernden Erkrankung nicht in der Lage sind, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgegebenen Form oder zum festgelegten Termin oder Zeitraum abzulegen, gelten die Regelungen der Hochschule gemäß § 23 zum Nachteilsausgleich.