Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1

VAP 2.1 UK

§ 14 Nachteilsausgleich

Stand: 01.09.2026

Nordrhein-Westfalen

Für Studierende, die aufgrund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, dauerhaften Einschränkung oder einer andauernden Erkrankung nicht in der Lage sind, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgegebenen Form oder zum festgelegten Termin oder Zeitraum abzulegen, gelten die Regelungen der Hochschule gemäß § 23 zum Nachteilsausgleich.

§ 13 § 15