Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

OVP

§ 8 Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter findet in zwei Fächern der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung statt. Sie wird in einem Unterrichtsfach durchgeführt, sofern die Prüfung nach Satz 1 in Nordrhein-Westfalen in nur einem Unterrichtsfach abgelegt werden konnte. An die Stelle eines der beiden Fächer kann nach Wahl der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter das Fach einer Erweiterungsprüfung treten. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die in einer modernen Fremdsprache und einem geeigneten Sachfach ausgebildet werden, können besondere Ausbildungsangebote für den bilingualen Unterricht geschaffen werden. Im Übrigen gelten besondere Regelungen nach den §§ 24 bis 28.

§ 7 § 9