Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/54#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 10 Absatz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt für alle Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ihren Vorbereitungsdienst ab dem 1. Mai 2026 aufnehmen. § 10 Absatz 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Dritte Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes in Kraft tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/54#abs-2 (2) Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) tritt zum 30. April 2026 außer Kraft. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich am 30. April 2026 im Vorbereitungsdienst oder in der Staatsprüfung befinden, ist die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) auslaufend gültig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/54#abs-3 (3) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter absolvieren den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für das Lehramt des Hochschulabschlusses gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/54#abs-4 (4) Im Falle der Fortsetzung einer unterbrochenen Prüfung gelten die für das unterbrochene Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften fort.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/54#abs-5 (5) Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit einer Ersten Staatsprüfung wird die Staatsprüfung als „Zweite Staatsprüfung“ bezeichnet.“