Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 36 Unterrichtspraktische Prüfungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/36#abs-1 (1) In jedem Fach ist eine Unterrichtspraktische Prüfung verpflichtend. § 24 bleibt unberührt. Findet die Ausbildung lediglich in einem Unterrichtsfach statt, sind die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen in dem Unterrichtsfach durchzuführen. Im Lehramt für sonderpädagogische Förderung sind beide Unterrichtspraktische Prüfungen unter Einbeziehung der ausgebildeten sonderpädagogischen Fachrichtung in dem Unterrichtsfach oder Lernbereich durchzuführen, das Ausbildungsfach ist. Dies gilt entsprechend, wenn im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder im Lehramt an Berufskollegs eine sonderpädagogische Fachrichtung als Ausbildungsfach neben ein Unterrichtsfach oder eine berufliche Fachrichtung tritt. Abweichend von den Sätzen 4 und 5 kann im Einvernehmen mit dem Prüfling eine der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen unter Einbeziehung der ausgebildeten sonderpädagogischen Fachrichtung in einem anderen Unterrichtsfach oder Lernbereich oder einer beruflichen Fachrichtung der Masterprüfung, der Ersten Staatsprüfung oder einer Erweiterungsprüfung durchgeführt werden. Sind in den Fällen des Satzes 5 zum Zeitpunkt der Prüfung in dem Unterrichtsfach oder der beruflichen Fachrichtung des Prüflings an seiner Ausbildungsschule nicht wenigstens zwei Klassen oder Lerngruppen eingerichtet, in denen auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in dem vom Prüfling vertretenen Förderschwerpunkt unterrichtet werden, kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Prüfling eine der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen allein im Unterrichtsfach oder in der beruflichen Fachrichtung durchgeführt werden. Ergibt die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0), wird die Prüfung ohne Durchführung eines Kolloquiums für nicht bestanden erklärt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/36#abs-2 (2) Unterrichtspraktische Prüfungen sind so anzulegen, dass in der didaktischen und methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts auch die Fähigkeit deutlich wird, komplexere unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskussion zu gestalten. Die Unterrichtspraktische Prüfung wird als eine in den Schulalltag integrierte Prüfung im Rahmen von Präsenzunterricht durchgeführt. Soweit in der Lerngruppe regelmäßig weitere Personen neben dem Prüfling unterrichtsunterstützend tätig sind, sollen diese ihre Aufgaben im üblichen Umfang wahrnehmen. Die Unterrichtspraktische Prüfung kann auch im Rahmen von Distanzunterricht durchgeführt werden, wenn in den längerfristigen Unterrichtszusammenhängen, in welche die Unterrichtsstunde der Unterrichtspraktischen Prüfung eingebunden ist, regelhaft auch Distanzunterricht erteilt worden ist. Besondere Formen der Unterrichtspraktischen Prüfung können mit Zustimmung des Prüfungsamtes erprobt werden. Die Unterrichtspraktischen Prüfungen dauern in der Regel 45 Minuten; sie sollen 40 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die in einer Schulform mit verschiedenen Schulstufen oder Bildungsgängen ausgebildet werden, erbringen die Unterrichtspraktischen Prüfungen in unterschiedlichen Schulstufen oder Bildungsgängen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/36#abs-3 (3) Im Auftrag des Prüfungsamtes legt das Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung den Zeitpunkt, die Klasse oder den Kurs oder die vergleichbare Organisationseinheit und gegebenenfalls die sonstigen Bedingungen für die Durchführung der Unterrichtspraktischen Prüfung fest. Die Festlegung erfolgt auf Vorschlag des Prüflings in Textform für einen Zeitpunkt innerhalb eines vom Prüfungsamt vorgegebenen Prüfungszeitraums. Prüflinge können nach Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit einen möglichst frühzeitigen Prüfungstermin beantragen. Das Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung trifft ersatzweise die notwendigen Entscheidungen, wenn die schriftlichen Vorschläge gemäß Satz 2 nicht zum vorgegebenen Termin vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/36#abs-4 (4) Der Prüfling teilt die Themen der Unterrichtspraktischen Prüfungen und die Bezeichnungen der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsamt über das Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung in Textform mit. Das Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung leitet drei Durchschriften der Themenmitteilung den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu. Sofern der Prüfling das Thema ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig bekannt gibt, bestimmt eine vom Prüfungsamt bestellte Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder das Thema.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/36#abs-5 (5) Vor Beginn der Prüfung legt der Prüfling den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für jedes Fach eine Planung in Textform vor. Diese umfasst eine Analyse der Lernausgangslage, die angestrebten Lernziele und den geplanten Verlauf des Unterrichts einschließlich der daraus abgeleiteten zentralen lernwirksamen Entscheidungen in Bezug auf Didaktik und Methodik des jeweiligen Faches. Diese Entscheidungen sind unter Rückgriff auf fachdidaktische, curriculare und lerntheoretische Grundlagen zu begründen. Der Umfang der Planung soll fünf Seiten nicht überschreiten und sich an einem vom Prüfungsamt vorgegebenen Format orientieren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/36#abs-6 (6) Vor Eintritt in die Unterrichtspraktischen Prüfungen soll die oder der Ausbildungsbeauftragte oder eine Vertretung zu prüfungsrelevanten Aspekten gehört werden. Das Ergebnis ist in die Niederschrift gemäß Absatz 9 aufzunehmen. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses soll das Ergebnis der Langzeitbeurteilungen erst nach Bewertung aller Prüfungsleistungen mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/36#abs-7 (7) Der Prüfling und der Prüfungsausschuss führen vor Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung ein Gespräch von etwa 20 Minuten Dauer, in dem Planung und Durchführung des Unterrichts reflektiert und vertiefende Begründungen der Planung, auch mit Blick auf längerfristige Unterrichtszusammenhänge, aufgezeigt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/36#abs-8 (8) Vor Beginn des Kolloquiums bewertet der Prüfungsausschuss jede Unterrichtspraktische Prüfung unter Berücksichtigung des Gesprächs nach Absatz 7 mit einer Note gemäß § 32. Fand die Unterrichtspraktische Prüfung unter Einbeziehung einer sonderpädagogischen Fachrichtung statt, wird die Prüfung unter Berücksichtigung der fach- und fachrichtungsbezogenen Leistungen des Prüflings bewertet.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/36#abs-9 (9) Über jede Unterrichtspraktische Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift anzufertigen, die Angaben über das Thema, den Prüfungsverlauf und die festgelegte Note sowie die wesentlichen Begründungen dafür enthält, ob und in welchem Maße der Prüfling die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 erreicht hat. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen.