Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

OVP

§ 34 Prüfungsamt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/34#abs-1 (1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt abgelegt. Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/34#abs-2 (2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können berufen werden:

1. Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter,

2. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder,

3. schul- und ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter einer Schulaufsichtsbehörde und

4. Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/34#abs-3 (3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/34#abs-4 (4) Als Mitglied eines Prüfungsausschusses kann nur tätig werden, wer

1. die Befähigung zu dem von dem Prüfling angestrebten Lehramt,

2. die Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt besitzt oder

3. über eine Lehramtsbefähigung verfügt, die eine Schulstufe oder eine Schulform des vom Prüfling angestrebten Lehramtes umfasst.

Für die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 4 kann das Prüfungsamt im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/34#abs-5 (5) Das Prüfungsamt bestimmt im Benehmen mit der Schule und dem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung den Prüfungstermin. Dieser wird dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss in der Regel mindestens vier Wochen vorher mitgeteilt. Es erteilt Zeugnisse und Bescheinigungen über die Ergebnisse der Staatsprüfung und ist Widerspruchsbehörde bei Widersprüchen gegen das Ergebnis der Staatsprüfung. Es evaluiert und dokumentiert die Prüfungen einschließlich der Langzeitbeurteilungen, archiviert die Unterlagen und steuert die Prüfungsverfahren einschließlich der Beurteilungsverfahren hinsichtlich Standardorientierung und Qualitätsentwicklung.

§ 33 § 35