Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1

VAP 2.1 UK

§ 10 Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-33818--2023/10#abs-1 (1) Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“, und die Befähigung für die Laufbahn gemäß § 1 zu vermitteln. Die Ausbildung soll die Studierenden vor dem Hintergrund sich verändernder Qualifikations- und Kompetenzprofile durch die Vermittlung von grundlegendem Fachwissen, Methoden- und Sozialkompetenzen sowie Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-33818--2023/10#abs-2 (2) Die Ausbildung umfasst mindestens folgende Inhalte:

1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts, Arbeits- und Dienstrecht, Sozialdatenschutz und Datensicherheit, Grundlagen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts,

2. Management der Rehabilitation und Teilhabe einschließlich Prävention, Grundlagen der Unfall- und Arbeitsmedizin, Informations- und Kommunikationstechnologie, Unternehmensbetreuung,

3. Volkswirtschaftslehre und öffentliche Betriebswirtschaftslehre und

4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Grundlagen der empirischen Sozialforschung, Kommunikation und Psychologie.

§ 9 § 11