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§ 3 Gesamtwirtschaftsplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-33292--2021/3#abs-1 (1) Die von den Organen jeweils aufgestellten Einzelwirtschaftspläne nach § 104 Abs. 10 MStV werden von dem/der BfH gemeinsam mit den sonstigen Gemeinschaftskosten in einem Gesamtwirtschaftsplan der ALM GbR zusammengefasst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-33292--2021/3#abs-2 (2) Der Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-33292--2021/3#abs-3 (3) Der Gesamtwirtschaftsplan enthält die voraussichtlichen Ausgaben (Personal-, Sach-, und sonstige Ausgaben) für das folgende Rechnungsjahr. Rechnungsjahr des Gesamtwirtschaftsplanes ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-33292--2021/3#abs-4 (4) Als Einnahmen sind im Gesamtwirtschaftsplan die Zuführungen an die ALM GbR durch die Landesmedienanstalten vorzusehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-33292--2021/3#abs-5 (5) Die Aufstellung und der Vollzug des Gesamtwirtschaftsplanes erfolgt in Anlehnung an das Haushaltsrecht des Landes Berlin. Durch den Gesamtwirtschaftsplan und die Anmeldungen der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV werden Ansprüche und Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/nw-33292--2021/3#abs-6 (6) Der/die BfH legt den Gesamtwirtschaftsplan spätestens bis zum 15. September eines Jahres vor. Gesamtwirtschaftsplan und Finanzierungsschlüssel werden nach § 1 ALM-Statut einstimmig beschlossen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/nw-33292--2021/3#abs-7 (7) Den für die Landesmedienanstalten zuständigen Landesrechnungshöfen ist ein Prüfungsrecht eingeräumt. Näheres regelt eine Vereinbarung mit den Landesrechnungshöfen.

§ 2 § 4