Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulzulassungsgesetz 2019

HZG

§ 7 Grundsätze der Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränktenStudiengängen und Dialogorientiertes Serviceverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-32524--2019/7#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages einbezogen sind, werden durch die Hochschulen ausgewählt und zugelassen. Soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, gelten Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 bis 4 des Staatsvertrages sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-32524--2019/7#abs-2 (2) Die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen bedienen sich bei der Durchführung von Auswahl- und Zulassungsverfahren der Dienstleistungen im Sinne von Artikel 4 des Staatsvertrages der Stiftung für Hochschulzulassung (Dialogorientiertes Serviceverfahren). Die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft mit Sitz in Nordrhein-Westfalen können sich der Dienstleistungen gemäß Satz 1 bedienen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen vertraglich festzulegen. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung für begründete Fälle Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 regeln.

§ 6 § 8