(1) Bewerberinnen und Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages einbezogen sind, werden durch die Hochschulen ausgewählt und zugelassen. Soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, gelten Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 bis 4 des Staatsvertrages sinngemäß.
(2) Die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen bedienen sich bei der Durchführung von Auswahl- und Zulassungsverfahren der Dienstleistungen im Sinne von Artikel 4 des Staatsvertrages der Stiftung für Hochschulzulassung (Dialogorientiertes Serviceverfahren). Die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft mit Sitz in Nordrhein-Westfalen können sich der Dienstleistungen gemäß Satz 1 bedienen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen vertraglich festzulegen. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung für begründete Fälle Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 regeln.