Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulzulassungsgesetz 2019

HZG

§ 5 Grundsätze der Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-32524--2019/5#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber für Studiengänge, die gemäß Artikel 7 oder 14 des Staatsvertrages in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, werden gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages nach dem Grad ihrer Eignung für den gewählten Studiengang und sich typischerweise anschließende Berufstätigkeiten ausgewählt und zugelassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-32524--2019/5#abs-2 (2) Die Vergabe der Studienplätze durch die Hochschulen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrages erfolgt anhand der in Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages aufgeführten Kriterien. Weitere Kriterien als die in Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages genannten dürfen die Hochschulen für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nicht heranziehen. Die Bestimmung, Konkretisierung und Anwendung der für die Auswahlentscheidung heranzuziehenden Kriterien treffen die Hochschulen im Rahmen der Regelungen des Staatsvertrags und dieses Gesetzes durch Ordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-32524--2019/5#abs-3 (3) In der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages ist die Auswahlentscheidung unter Verwendung mindestens eines der in Artikel 10 Absatz 2 des Staatsvertrages aufgeführten Kriterien zu treffen. Eine Kombination der Kriterien ist möglich. Eine Unterteilung der Quote in zwei Unterquoten ist möglich. Für jede Unterquote findet Satz 1 Anwendung. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-32524--2019/5#abs-4 (4) Für das Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages gilt Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages. Es ist den Hochschulen gestattet, eine Unterteilung der Quote in bis zu drei Unterquoten vorzusehen; in diesem Fall findet Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages für jede Unterquote Anwendung. Abweichend von Satz 2, Halbsatz 2 kann die Hochschule für eine Unterquote im Umfang von bis zu 15 Prozent der in dieser Quote verfügbaren Studienplätze festsetzen, dass nur ein Kriterium oder mehrere Kriterien ausschließlich nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrages oder ausschließlich nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages verwendet werden. Das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Ordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-32524--2019/5#abs-5 (5) Die Hochschulen wenden die Kriterien in Artikel 10 Absatz 2 und Absatz 3 des Staatsvertrages in standardisierter, strukturierter und qualitätssichernder Weise transparent an. Die Auswahlentscheidung der Hochschule muss in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten gewährleisten. Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten haben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/nw-32524--2019/5#abs-6 (6) Besteht bei der Auswahl nach Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 3 des Staatsvertrages zwischen Bewerberinnen und Bewerbern Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

§ 4 § 6