Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulzulassungsgesetz 2019

HZG

§ 4 Vergabe von Studienplätzen für ein Zweitstudium

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-32524--2019/4#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium sind solche, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen, staatlich getragenen oder staatlichen Hochschule abgeschlossen haben. Für die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 gilt für die Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen Artikel 9 Absatz 4, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absatz 2 des Staatsvertrages entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-32524--2019/4#abs-2 (2) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Studiengang mit dem Bachelorgrad abgeschlossen haben und sich für einen Studiengang bewerben, der auf dem Bachelorstudiengang aufbaut und mit dem Mastergrad abschließt, sind keine Bewerberinnen und Bewerber um ein Zweitstudium im Sinne des Absatzes 1; dies gilt nicht für ein zusätzliches, mit dem Mastergrad abschließendes Studium.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-32524--2019/4#abs-3 (3) Das Nähere der Vergabe nach den Absätzen 1 und 2 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.

Teil 2

Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren

§ 3 § 5