Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulzulassungsgesetz 2019

HZG

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-32524--2019/13#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-32524--2019/13#abs-2 (2) Dieses Gesetz wird erstmals auf die Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren für das Sommersemester 2020 angewandt. Soweit zu diesem Zeitpunkt der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, werden bis zu dessen Inkrafttreten weiterhin die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Anlage zu GV. NRW. S. 710) und des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 239) geändert worden ist, angewandt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-32524--2019/13#abs-3 (3) Dieses Gesetz wird erstmals auf die Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen für das Sommersemester 2021 angewandt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-32524--2019/13#abs-4 (4) Für die Studienplatzvergabe in früheren als den in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Semestern gelten die in Absatz 2 Satz 2 genannten Bestimmungen weiter.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Der Minister der Finanzen

Der Minister des Innern

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

§ 12