Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP U 2.1 · GV. NRW. 2019 S. 176

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen

27 Normen · Ausgangsfassung vom 06.03.2019 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. Volltext
  3. § 1 Geltungsbereich, Einstellungsbehörde und Einstellungsvoraussetzungen
  4. § 2 Bewerbung
  5. § 3 Einstellung
  6. § 4 Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Entlassung
  7. § 5 Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
  8. § 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes
  9. § 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Organisation der Ausbildung
  10. § 8 Gliederung und Inhalt der Ausbildung
  11. § 9 Ausbildungsnachweis
  12. § 10 Beurteilung der praktischen Ausbildung
  13. § 11 Urlaub
  14. § 12 Zweck der Laufbahnprüfung
  15. § 13 Prüfungsausschuss
  16. § 14 Art der Prüfungen
  17. § 15 Durchführung der Aufsichtsarbeiten
  18. § 16 Durchführung der häuslichen Prüfungsarbeit
  19. § 17 Durchführung der mündlichen Prüfung
  20. § 18 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt
  21. § 19 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
  22. § 20 Gesamtergebnis
  23. § 21 Prüfungszeugnis
  24. § 22 Wiederholung der Prüfung
  25. § 23 Regelungen für Menschen mit Behinderungen
  26. § 24 Niederschrift und Einsichtnahme
  27. § 25 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
  28. § 26 Übergangsvorschrift
  29. § 27 Schlussvorschriften
  30. Schlussformel
  31. Anlage 1 Anlage 1
  32. Anlage 2 Anlage 2

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    18.11.2025 Ausfertigung · Geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1039)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    30.03.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 30.03.2019

    GV. NRW. S. 176

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).