Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP U 2.1 · GV. NRW. 2019 S. 176
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
27 Normen · Ausgangsfassung vom 06.03.2019 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Volltext
- § 1 Geltungsbereich, Einstellungsbehörde und Einstellungsvoraussetzungen
- § 2 Bewerbung
- § 3 Einstellung
- § 4 Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Entlassung
- § 5 Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
- § 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes
- § 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Organisation der Ausbildung
- § 8 Gliederung und Inhalt der Ausbildung
- § 9 Ausbildungsnachweis
- § 10 Beurteilung der praktischen Ausbildung
- § 11 Urlaub
- § 12 Zweck der Laufbahnprüfung
- § 13 Prüfungsausschuss
- § 14 Art der Prüfungen
- § 15 Durchführung der Aufsichtsarbeiten
- § 16 Durchführung der häuslichen Prüfungsarbeit
- § 17 Durchführung der mündlichen Prüfung
- § 18 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt
- § 19 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
- § 20 Gesamtergebnis
- § 21 Prüfungszeugnis
- § 22 Wiederholung der Prüfung
- § 23 Regelungen für Menschen mit Behinderungen
- § 24 Niederschrift und Einsichtnahme
- § 25 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
- § 26 Übergangsvorschrift
- § 27 Schlussvorschriften
- Schlussformel
- Anlage 1 Anlage 1
- Anlage 2 Anlage 2
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
18.11.2025 Ausfertigung · Geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1039)
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Historischer Änderungsnachweis
30.03.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 30.03.2019
GV. NRW. S. 176
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).