Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 Nordrhein-Westfalen

BesVersAnpG 2013/2014 NRW

§ 3 Anpassung der Versorgung in den Jahren 2013 und 2014

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30857/3#abs-1 (1) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 2 für die dort aufgeführten Besoldungsbestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind. Bei Versorgungsbezügen, denen Grundgehaltssätze der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 zu Grunde liegen, werden die Grundgehaltssätze nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Sätzen erhöht. Bei Versorgungsbezügen, denen Grundgehaltssätze der weggefallenen Besoldungsgruppen A 12 a und A 13 a zu Grunde liegen, werden die Grundgehaltssätze nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Sätzen erhöht. Im Übrigen gilt Satz 1 für die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 1, A 12 a und A 13 a entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30857/3#abs-2 (2) Sofern bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern eine Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Reformgesetzes Bestandteil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ist, wird diese entsprechend den Prozentsätzen für die Grundgehaltssätze nach § 2 Absatz 1 erhöht, die Grundlage der jeweiligen Versorgungsbezüge sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30857/3#abs-3 (3) Die Erhöhung des Betrages nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 238) erfolgt entsprechend dem Prozentsatz, der für die Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe gilt, die die Beamtin oder der Beamte jeweils im Zeitpunkt der Anpassung bezieht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30857/3#abs-4 (4) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2013 um 54,33 Euro und ab 1. Januar 2014 um 55,93 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. 234) bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

§ 2 § 4