Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Nordrhein-Westfalen

BesVersAnpG 2011/2012 NRW

§ 2 Empfängerinnen und Empfänger von Besoldung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30284/2#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die mindestens an einem Tag des Monats April 2011 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten für diesen Monat eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen, die mindestens an einem Tag des Monats April 2011 Anspruch auf Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen haben, in Höhe von 120 Euro. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April oder bei einem im April später beginnenden Anspruch auf Dienstbezüge die Verhältnisse am ersten Anspruchstag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30284/2#abs-2 (2) § 6 Absatz 1 und § 72 a Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten entsprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile eines Cents, gilt § 3 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend. Die Einmalzahlung bleibt bei der Berechnung des Zuschlags gemäß § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30284/2#abs-3 (3) Die Einmalzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gezahlt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend. Gleichartige Leistungen für das Jahr 2011 aus einem vorhergehenden Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst sind anzurechnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30284/2#abs-4 (4) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsbezügen unberücksichtigt. Treten im Nachhinein Umstände ein, die zu einer Verminderung oder zum Wegfall der Einmalzahlung führen, ist der nicht zustehende Betrag zurückzuzahlen.

§ 1 § 3