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# § 2 BesVersAnpG 2011/2012 NRW (Nordrhein-Westfalen) — Empfängerinnen und Empfänger von Besoldung

Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die mindestens an einem Tag des Monats April 2011 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten für diesen Monat eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen, die mindestens an einem Tag des Monats April 2011 Anspruch auf Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen haben, in Höhe von 120 Euro. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April oder bei einem im April später beginnenden Anspruch auf Dienstbezüge die Verhältnisse am ersten Anspruchstag.

(2) § 6 Absatz 1 und § 72 a Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten entsprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile eines Cents, gilt § 3 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend. Die Einmalzahlung bleibt bei der Berechnung des Zuschlags gemäß § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung unberücksichtigt.

(3) Die Einmalzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gezahlt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend. Gleichartige Leistungen für das Jahr 2011 aus einem vorhergehenden Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst sind anzurechnen.

(4) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsbezügen unberücksichtigt. Treten im Nachhinein Umstände ein, die zu einer Verminderung oder zum Wegfall der Einmalzahlung führen, ist der nicht zustehende Betrag zurückzuzahlen.

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Zitiervorschlag: § 2 BesVersAnpG 2011/2012 NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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