Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulzulassungsgesetz
HZG§ 6 Ausführungsbestimmungen zum Staatsvertrag, Rechtsverordnungsermächtigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29766--2008/6#abs-1 (1) Das Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des Staatsvertrages, insbesondere im Sinne von Artikel 6 Abs. 4 Staatsvertrag. Das Ministerium setzt die Zulassungszahlen im Sinne von Artikel 6 des Staatsvertrages durch Rechtsverordnung fest und erlässt die Rechtsverordnungen gemäß Artikel 12 des Staatsvertrages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29766--2008/6#abs-2 (2) Im Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des Staatsvertrages auf die örtliche Studienplatzvergabe regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung insbesondere die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Einzelheiten der Bewerbung sowie die Einzelheiten des Verfahrens für die Auswahl und Vergabe von Studienplätzen, einschließlich der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien; dabei hat es vor allem die in Artikel 12 Abs. 1 Staatsvertrag aufgeführten Befugnisse und kann die Anzahl von Wünschen zu Studiengängen, Studienfächern und Studienorten beschränken. Zur Sicherung der Chancengerechtigkeit bei der Auswahl und Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, kann das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere für die Auswahl und die Zulassung zu den Teilstudiengängen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 3 regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29766--2008/6#abs-3 (3) Das Ministerium legt das Berechnungsverfahren im Sinne des § 1 Satz 2 durch Rechtsverordnung fest. Zur Erprobung kann für alle oder für einzelne Hochschulen eine von § 1 Satz 2 Halbsatz 2 abweichende Grundlage festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29766--2008/6#abs-4 (4) Das Ministerium kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise auf die Hochschulen zu deren Regelung durch Satzungen übertragen, die im Einvernehmen mit dem Ministerium erlassen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29766--2008/6#abs-5 (5) Bei der Bestellung von Vertretern der Hochschulen für die Organe der Stiftung für Hochschulzulassung (§ 6 Abs. 4 Satz 3 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“) wirken die Präsidenten oder Rektoren der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen mit.