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HZG

§ 5 Auswahl und Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29766--2008/5#abs-1 (1) Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29766--2008/5#abs-2 (2) Ist eine Auswahl unter den Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erforderlich, so kann bestimmt werden, dass die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben werden:

1. an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem Studiengang für niedrigere Fachsemester zugelassen sind;

2. an Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Absatz 12 Hochschulgesetz oder § 41 Absatz 12 Kunsthochschulgesetz an der Hochschule in dem entsprechenden Studiengang und Studienabschnitt zum Studium zugelassen sind;

3. an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule endgültig eingeschrieben sind oder waren;

4. an sonstige Bewerber.

Bei der Vergabe von Studienplätzen innerhalb der Ranggruppe nach Nummern 3 und 4 kann der Leistungsstand der Bewerber berücksichtigt werden; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29766--2008/5#abs-3 (3) Nach Maßgabe von Satzungen der Hochschulen werden die Studienplätze abweichend von der in Absatz 2 genannten Rangfolge vorrangig an Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des § 4 Abs. 3 vergeben.

§ 4 § 6