Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalunternehmensverordnung

KUV

§ 29 Inkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Innenminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatz:

Übergangsregelungen

zu den Artikeln 8, 16, 18 und 19

(Artikel 21 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - NKFG NRW) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644))

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/29#abs-1 (1) Soweit auf die Gemeindeprüfungsanstalt gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden Anwendung finden, findet § 1 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/29#abs-2 (2) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten Eigenbetriebe können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/29#abs-3 (3) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten kommunalen Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/29#abs-4 (4) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten gemeindlichen Krankenhäuser können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden.

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 28