Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalunternehmensverordnung
KUV§ 27 Rechenschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/27#abs-1 (1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss nach § 22 innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat nach Durchführung der Abschlussprüfung zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss nach § 22 ist vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses hat der Verwaltungsrat über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/27#abs-2 (2) Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung nach § 22 sind öffentlich bekannt zu machen und bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.