Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesgleichstellungsgesetz
LGG§ 24 Übergangsregelungen
Stand: 26.08.2026
Bereits erstellte und in Kraft getretene Frauenförderpläne gelten für den jeweils vorgesehenen Zeitraum fort. Im Anschluss erfolgt eine Fortschreibung als Gleichstellungsplan oder die Einführung eines alternativen Instrumentes nach § 6a.