Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 24d Prüfung von Berechtigungsscheinen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Ordnungsbehörden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

§ 24c § 24e