Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 24c Identitätsfeststellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/24c#abs-1 (1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können die Ordnungsbehörden zur Abwehr einer Gefahr die Identität einer Person feststellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/24c#abs-2 (2) Die Ordnungsbehörden können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.