Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz

LWG

§ 33 Außer Betrieb Setzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-26930--1995/33#abs-1 (1) Auf Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser ist § 26 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-26930--1995/33#abs-2 (2) Auf die übrigen Anlagen zur Benutzung von Grundwasser ist § 25 entsprechend anzuwenden.

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