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LWG

§ 116 Aufsichtsbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-26930--1995/116#abs-1 (1) Die Aufsicht über die unteren Wasserbehörden führt die obere Wasserbehörde. Die Aufsicht über die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde im Rahmen der Gewässeraufsicht führt die oberste Wasserbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-26930--1995/116#abs-2 (2) Die oberste Aufsicht wird von der obersten Wasserbehörde geführt.

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