Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes
MStDVDV§ 3 Dienstbehörde, Dienstaufsicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/mstdvdv--2017/3#abs-1 (1) Dienstbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern. Es ist zuständig
1.
für die Ausschreibung der Ausbildungsplätze,
2.
für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie
3.
für die Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/mstdvdv--2017/3#abs-2 (2) Das Bundeszentralamt für Steuern ordnet die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung an Landesfinanzbehörden ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/mstdvdv--2017/3#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. Während der Ausbildung bei den Landesfinanzbehörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.