nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 MStDVDV — Dienstbehörde, Dienstaufsicht

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dienstbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern. Es ist zuständig

- 1. für die Ausschreibung der Ausbildungsplätze,

- 2. für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie

- 3. für die Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern ordnet die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung an Landesfinanzbehörden ab.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. Während der Ausbildung bei den Landesfinanzbehörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.

---

Zitiervorschlag: § 3 MStDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/mstdvdv--2017/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
