Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes
MStDVDV§ 13 Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/mstdvdv--2017/13#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung der Anwärterinnen und Anwärter wird von der obersten Landesfinanzbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/mstdvdv--2017/13#abs-2 (2) Im Übrigen gelten für die Laufbahnprüfung und für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46 sowie 48 und 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für den mittleren Dienst gelten, entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/mstdvdv--2017/13#abs-3 (3) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlangen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/mstdvdv--2017/13#abs-4 (4) Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Laufbahnprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.