Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau

MolkMeistPrV

§ 2 Gliederung der Meisterprüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/molkmeistprv--1994/2#abs-1 (1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile

1.
Produktions- und Verfahrenstechnik,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/molkmeistprv--1994/2#abs-2 (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/molkmeistprv--1994/2#abs-3 (3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.

§ 1a § 3