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§ 2 MolkMeistPrV — Gliederung der Meisterprüfung

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.09.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile

1.
Produktions- und Verfahrenstechnik,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.

(3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.