Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau MolkMeistPrV § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 16.09.2021. Zur aktuellen Fassung → Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.