Gesetze / Metallbauermeisterverordnung
MetallbMstrV§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/metallbmstrv--2002/7#abs-1 (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/metallbmstrv--2002/7#abs-2 (2) Prüfungsfächer sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/metallbmstrv--2002/7#abs-3 (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, metallbautechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Metallbauerbetrieb zu bearbeiten. Er soll metallbautechnische Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg eines Metallbauerbetriebs notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Metallbauerbetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/metallbmstrv--2002/7#abs-4 (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/metallbmstrv--2002/7#abs-5 (5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/metallbmstrv--2002/7#abs-6 (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn