§ 6 Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/madg--1990/6#abs-1 (1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 gespeicherte Daten über Personen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind, dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden, es sei denn, die Verwendung wäre auch für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/madg--1990/6#abs-2 (2) Der Militärische Abschirmdienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und ihre Verarbeitung einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/madg--1990/6#abs-3 (3) Auf personenbezogene Daten in Akten des Militärischen Abschirmdienstes findet § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Anwendung.
Änderungsverlauf
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2097)
BGBl. 2017 I S. 2097
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.