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# § 6 MADG — Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten

MAD-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 gespeicherte Daten über Personen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind, dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden, es sei denn, die Verwendung wäre auch für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zulässig.

(2) Der Militärische Abschirmdienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und ihre Verarbeitung einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(3) Auf personenbezogene Daten in Akten des Militärischen Abschirmdienstes findet § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 6 MADG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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