Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung
LuftSiSchulV§ 12 Zulassungsvoraussetzungen, Fristen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/luftsischulv--2008/12#abs-1 (1) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus:
Soll die Prüfung gemäß § 9 Abs. 4 auf den praktischen Teil beschränkt werden, ist zusätzlich die Vorlage des Befähigungszeugnisses erforderlich. Die Prüfung wird für den Tätigkeitsbereich abgenommen, für den eine Bescheinigung oder ein Nachweis nach Satz 1 vorgelegt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/luftsischulv--2008/12#abs-2 (2) Anträge auf Zulassung zur Prüfung werden der Luftsicherheitsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle durch den Arbeitgeber spätestens mit Beginn der jeweiligen Schulung vorgelegt. Der Arbeitgeber übergibt der Luftsicherheitsbehörde spätestens sieben Werktage vor dem Prüfungstermin eine namentliche Aufstellung der Prüflinge.