Gesetze / Ladesäulenverordnung

LSV

§ 3 Mindestanforderungen an die technische Sicherheit und Interoperabilität

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/lsv--2016/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Aufbau von Normalladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Steckdosen oder mit Steckdosen und Fahrzeugkupplungen jeweils des Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgerüstet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/lsv--2016/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beim Aufbau von Schnellladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgerüstet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/lsv--2016/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beim Aufbau von Normal- und Schnellladepunkten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs Combo 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Juli 2012, ausgerüstet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/lsv--2016/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Sonstige geltende technische Anforderungen, insbesondere Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen gemäß § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, bleiben unberührt. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/lsv--2016/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht für kabellos und induktiv betriebene Ladepunkte anzuwenden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/lsv--2016/3?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert hinterlegt.

§ 2 § 4