Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

LAP-mDFm/EloAufklBundV

§ 19 Durchführung der praktischen Ausbildung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/19#abs-1 (1) Die Ausbildungsleitung ist im Benehmen mit den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der praktischen Ausbildung am Ausbildungsstammplatz verantwortlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/19#abs-2 (2) Die Ausbildungsstammplätze werden von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bedarfsträger für jede Anwärterin und jeden Anwärter festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/19#abs-3 (3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

§ 18 § 20