nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 19 LAP-mDFm/EloAufklBundV — Durchführung der praktischen Ausbildung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.02.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Ausbildungsleitung ist im Benehmen mit den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der praktischen Ausbildung am Ausbildungsstammplatz verantwortlich.

(2) Die Ausbildungsstammplätze werden von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bedarfsträger für jede Anwärterin und jeden Anwärter festgelegt.

(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.